Statuten

§1 

Name, Sitz und Tätigkeit 

∙ Der Verein führt den Namen: „Dinnerclub Innsbruck“. 

∙ Sitz des Vereins ist in der Gumppstraße 66, 6020 Innsbruck. 

∙ Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 

∙ Der Verein ist als ziviler Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts und als privater kirchlicher Verein gemäß c. 299 CIC/1983 errichtet. 

§2 

Zweck 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: 

∙ Die Aufbringung von finanziellen Mittel, die den Betrieb des Dinnerclub Innsbrucks unterstützen 

∙ Förderung der Freiwilligenarbeit 

∙ Förderung der Integrationsidee in unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen ∙ Förderung von Projekten und Initiativen im sozialen Bereich 

∙ Förderung der Selbstwirksamkeit durch Einbringung der eigenen Talente im kulinarischen Bereich 

§3 

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: 

∙ Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen ∙ Subventionen und sonstige Förderungen 

§4 

Arten der Mitgliedschaft 

∙ Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder. ∙ Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. 

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∙ Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zuwendungen unterstützen. 

§5 

Erwerb der Mitgliedschaft 

∙ Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden. 

∙ Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. 

§6 

Beendigung der Mitgliedschaft 

∙ Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss. 

∙ Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss den Vorstandsmitgliedern mindestens 2 Monate vorher mitgeteilt werden. 

∙ Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.) 

§7 

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

∙ Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 

∙ Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 

§8 

Vereinsorgane 

Organe des Vereines sind: 

∙ die Generalversammlung (§§ 9 und 10) 

∙ der Vorstand (§§11 bis 13) 

∙ die Rechnungsprüfenden (§ 14) und 

∙ das Schiedsgericht (§ 15). 

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§9 

Generalversammlung 

∙ Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. 

∙ Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen vier Wochen stattzufinden.  

∙ Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 

∙ Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 

∙ Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

∙ Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 

∙ Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter*innen (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 

∙ Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

∙ Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder die Obfrau, bei deren Verhinderung eine stellvertretende Person. Wenn diese Person auch verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

§10 

Aufgabenkreis der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

∙ Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses; 

∙ Beschlussfassung über den Voranschlag; 

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∙ Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfenden.  

∙ Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; 

∙ Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; 

∙ Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

§11 

Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen: 

∙ Obmann/Obfrau 

∙ Stellvertretenden Person 

∙ Kassier*in 

∙ Schriftführer*in 

∙ allenfalls weitere kooptierte Vorstandsmitglieder 

Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 gewählt. Der Obmann/ die Obfrau und die stellvertretende Person bedürfen der Bestätigung durch den Bischof der Diözese Innsbruck. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Person schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung die stellvertretende Person. Ist auch diese Person verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. 

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 

§12 

Aufgabenkreis des Vorstandes 

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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

∙ Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 

∙ Vorbereitung der Generalversammlung; 

∙ Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; ∙ Verwaltung des Vereinsvermögens; 

∙ Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; 

∙ Kooptierung von Vorstandsmitgliedern. 

§13 

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

∙ Der Obmann/die Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär*in. Dieser Person obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen. Diese Person führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

∙ Die Schriftführung führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 

∙ Der/die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 

∙ Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann/von der Obfrau und von der Geschäftsführung, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann/von der Obfrau und von dem/der Kassier*in gemeinsam zu unterfertigen. Beide können gemeinsam anderen Personen die Vollmacht erteilen. 

∙ Im Falle der Verhinderung wird der Obmann/die Obfrau durch die stellvertretende Person vertreten. 

§14 

Die Rechnungsprüfenden 

∙ Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

∙ Den Rechnungsprüfer*innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 

∙ Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 sinngemäß. 

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§15 

Das Schiedsgericht 

∙ In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, das Schiedsgericht. 

∙ Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres ordentliches Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 

∙ Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig 

§16 

Auflösung des Vereines 

∙ Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.  ∙ Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen an die Stiftung der Caritas der Diözese Innsbruck treuhändig übergeben, mit der Verpflichtung, ein eventuell vorhandenes Restvermögen wiederum ausschließlich für einen ähnlichen gemeinnützigen Zweck im Sinne dieser Statuten zu verwenden.